Stoppschild, Präsedenzfall, Basar

über die Unvereinbarkeit von Recht und Gerechtigkeit

Foto: Bernd Oei, Kanone im Oldenburgber Schlossgarten

Angeklagt

Jemand musste ihn verleugnet haben. Musste ihn angezeigt haben. Divergieren, diffamieren denunzieren. Die Antwort auf 3 G. Einst standen sie für geimpft, genesen, getestet. Die Inflation hatte sie vergiftet. Er war angeklagt: Toxische Gedanken, Gewissen, Gericht. So dachte H. als er sich dem Amt aus roten Backsteinen näherte.

Foto: BerndOei, Landesgericht Oldenburg, 3.8. 2022, 9:30 Uhr

H. ging K. voraus, denn die Realität hatte den Prozess, das Urteil und In der Strafkolonie längst überholt, Separation die Absurdität waren Normalität in einem Staat, der das Recht pro forma spaziergen führte. Dazwischen lag ein I, ein Impfzwang, der sich drohend über O. gelegt hatte und nicht nur über O, den Ort des Geschehens, sondern im ganzen Land. Zeit zum handeln, Zeit aufzustehen. im Namen der Demokratie und des Volkes.

Schwanengesang

An jenem sonnigen Tag im Februar hatten ein paar Verwegene sich auf den Schlossplatz gewagt. Reichlich wenig für die drohende Entmündigung durch C-Maßnahmen. Hatten für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, gegen die Verfügungsgewalt des Staates über ihren Körper demonstriert. Hatten skandiert: Frieden, Freiheit, Selbstbestimmung, Im Schritt, aber nicht im Marsch. Er hatte mitgeschrien, aus Leibeskräften, damit das Unrecht endlich enden möge. Diese Verbrechen an der Menschheit. Elementarkultur und Demokratie stand vor dem Abgrund. Morgen war man einen Schritt weiter.

Manchmal muss man Sachen tun, weil sie die anderen unterlassen. Manchmal gewinnt man nicht und betritt die Straße der Sieger, aber der Weg ist der einzig richtige. Nach 6 Monaten betrat H. dieselben, damals mit Tausend Menschen gesäumten Straßen. Heute war nur die Sonne war Zeuge, fast menschenleer die Gassen. Nur ein paar Boote schaukelten schwanengleich auf den Wellen im Kanal.

Foto Bernd Oei: Bootsanleger an der Elisabethstraße am Schlosswall

Er betrat das Landesgericht. Eine Dame am Empfang erklärte ihm, dass dieses nicht zuständig für ihn sei. Das Amt war nicht das richtige; von Ämtern gab es reichlich in der Nachbarschaft. In dem kreisfreien O. gab es viele Ämter. Irrtümer kamen daher häufig vor. Er ging die Stufen wieder hinab, sein Blick fiel auf die Straße, an die sich eine Autokette reihte. Eine Politesse notierte seinen Namen. Nein, das sei nicht sein Wagen. Er besäße gar keinen Führerschein. Die Frau vom Verkehrsordnungsamt zerknüllte das Knöllchen, das sie für den vermeintlichen Falschparker bereits ausgestellt hatte. Beinahe erleichtert schien sie dabei, als die Sonne ihr Gesicht streichelte und ihr menschliches Antlitz freilegte.

Foto: Bernd Oei, Rosenbaumknospe, am Stchlosswall, Fritz Vehring

Wenn ich wüsste, die Welt würde untergehen, ich würde morgen noch eine Rosenknolle pflanzen. So oder so ähnlich hatte er es bei Luther gelesen. Im Gebäude, der Riesenrose gegenüber, war er richtig. Amtsgericht. Ein Amt ist eben kein Amt, kein Amt,weil nur eine Rose eine Rose ist.

Foto: Bernd Oei, Amtsgericht Oldenburg, Elisabethstraße 8, Späthistorismus 1901/02 Adolf Rauhheld, Baubeamter

Er zeigte seine Vorladung, den Ausweis, durchschritt den Aufdecker, den die um Sicherheit besorgte Welt Detektor hieß und der offenbarte, was man unter der Kleidung, nicht aber, was man im Herzen trug.

Beim Treppenaufgang fiel es ihm wieder ein. Er hatte sich selbst denunziert und ausgeliefert an jenem Tag, als die Menschen protestierten gegen den drohenden Impfzwang, der die Gesellschaft weiter spalten sollte, weil der Erlass nur die Pflegekräfte betraf. Um gefahrlos ihren Dienst antreten zu können, sollten Betreuer künftig per Gesetz verpflichtet werden, sich gegen das Virus zu immunisieren. Die vulnerablen Schichten schützen, hieß das Die Alten vor den Jungen. Die Kranken oder von Krankheit Gefährdeten vor den Gesunden oder den Nicht-Risikogruppen

IM GERICHTSSAAL

Foto Bernd Oei: Treppenaufgang des Oldenburger Landesgerichts

Hier stehe ich und kann nicht anders. Luther stand, der Angeklagte H. saß dagegen auf der Bank und starrte auf die Tür, die von Rechts wegen Recht von Unrecht schied. Ein Wächter war nicht auszumachen, das Gericht musste sparen, wegen der Energiekrise. Er erinnerte sich. H. hatte sich nicht an die Maskenpflicht und den bei Demonstrationen gebotenen Sicherheitsabstand nicht gehalten. Er hatte in voller Absicht eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Platzverbot inklusive Teilnahmeverbot am folgenden Protestmarsch verbunden war. Hatte sich auch über diese Verordnung hinweggesetzt und war ein zweites Mal von Polizisten herausgegriffen worden. Restriktive Maßnahme. Freiheit, Frieden, Selbstbestimmung. Wer dies maskenlos skandierte, war ein Unruhestifter. Ein Volksschädling.

Foto: Bernd Oei, Tür vor dem Saal 5 im Oldenburger Amtsgericht

Neben dem Sitzungsaal 5 hatte man einen Aushang angebracht. Sein Name stand mit der Zeit und dem zuständigen Richter und Bußgeldverfahren. Er fand seinen Namen zweimal vor, zwei Zeiten und doch derselbe Richter. Zwei Prozesse an einem Tag, für die jeweils zehn Minuten angesetzt waren.

Fotot: Bernd Oei, selbsterklärend

Der Richter

Es gab keinen Türwächter. Niemand, der ihm gebot oder verbot, einzutreten Da die Tür angelehnt war, trat H. ein in Form einer Selbstermächtigung.

ZZwischen den Stühlen und einem Tisch in der hinteren Reihe und dem Kopfende lag ein geräumiger Abstand von mindestens einer Wohnzimmerlänge. Der Mann am anderen Ende des Tisches auf einem Podest hinter einer transparenten Kunststoffwand war schwarz gekleidet und trug eine schwarze Maske, die fast bis zu den runden Brillengläsern reichte. Er notierte sich etwas, stand später auf, um seine Robe anzuziehen, denn wenngleich niemand den Saal 5 betrat, so handelte es sich um eine öffentliche Anhörung und die verlangte nach Kleiderordnung. Eine Perücke hingegen ist nicht mehr verpflichtend.Der Richter H. eröffnete das Bußgeldverfahren. Vorgeladen war ausschließlich der Angeklagte, da dieser gegen die Strafe  Einspruch erhoben hatte. Er wirkte in seiner Robe honorig, gütig und besonnen, menschlich hinter seiner Maske.

Der Angeklagte schilderte, wie die Vermummten von der Antifa, die im Januar auf friedliche Bürger, einschlugen, unter Polizeischutz. Seit er Augenzeuge dieses Mobs und der Duldsamkeit, ja Kooperation des staatlichen Rechtssystems gewesen war, trug H. Zweifel in sich an der Unabhängigkeit der Justiz und der Fürsorgepflicht des Rechtsstaates. Recht und Gerechtigkeit prallten aufeinander. In der Kollision schien kein Platz mehr frei für Respekt und Augenmaß.

Foto: Bernd Oei, Skuptur im Grten vor dem Landesgericht in Oldenburg

Im Januar auf dem Bremer Marktplatz war das gewesen. Der Angeklagte erinnerte sich an das gebrochene Handgelenk einer Aktivisten aus der Friedensbewegung und n ihrem Entsetzen, sich von der schwarzen Wand als Nazi und Mörderin beschimpft zu sehen. Der Richter H. konnte davon keine Kenntnis haben. In einem Bußgeldverfahren ist eine Vorgeschichte wie eine psychische Belastung keiner Relevanz. Recht kennt keine Moral, wusste schon Kant. Für den Fall, die Akte H. waren zehn Minuten anberaumt. Da es sich um zwei Vorladungen handelte, summierte sich die Zeit, die dem Angeklagten blieb, sich dem Fadenkreuz zu entziehen, auf zwanzig Minuten.

Das Verfahren

1200 Sekunden für einen Vorgang, der zwei Jahre Vorlauf besaß. Einem Menschen erklären, weshalb man das Gesetz bricht und das mit voller Absicht, ist nicht einfach. Etwa so, als wenn man sagen müsste, weshalb man sich scheiden lässt. Doch es war nicht zehn Uhr wie im Dom im Fall von K. oder elf wie auf dem Schlossplatz in O. bei der Demo, sondern neun Uhr fünfundvierzig heute, am 4. August im Zimmer 5.

Für den Angeklagten jedoch schlug es bereits fünf nach zwölf, seit er aufgehört hatte, an die Normalität vor C. zu glauben. Die Normalität war dem Ausnahmezustand gewichen. Tiere lernten, Viren mutierten, der Mensch allein blieb sich treu. Unbelehrbar in seinem Dogmatismus, seinen Feindbildern, seiner Angst.

20 Minuten brutto. Doch mit der einsetzenden Rede des Richters schrumpfte die Zeit für seine Erklärung. H. sei eines doppelten Verfahrens angeklagt. Die Bußgeldforderung hätten sich nun auf 750 € zusätzlich Gerichtskosten summiert. Er sei stutzig geworden, weshalb man zwei Verfahren eingeleitet hatte, da das Delikt in einem Zusammenhang stünde, an einem Tag, einen Ort und zu dem selben Ereignis den Anzuhörenden in Anklage gebracht habe. Das könne rechtlich angefochten werden. Ob der Angeklagte ein Jurist sei? Man könne nicht so ohne weiteres von einer Demonstration entfernt und für das Entfernen nochmals entfernt werden.

Der Richter H. meinte, der Fall H. sei interessant, dieser sei Philosoph und habe die Ordnungswidrigkeit bereitwillig im Vorfeld eingeräumt. Schon dass er keinerlei Einwände gegen das Verfahren geltend gemacht habe, spreche für ihn. Das habe er in seinen annähernd hundert Fällen von Gegnern der Maßnahmen schon ganz anders erlebt. Das Gericht sei völlig überlastet mit Zeugen und Gegenzeugen-Aussagen.

Das Stoppschild

Aber, so Richter H., es gäbe nun einmal Gesetze. Denen stimme er selbst auch nicht immer zu. Manche von ihnen seien vielleicht, er bemühte sich um ein Beispiel, eine Metapher, um das Wort sinnlos, absurd oder gar ungerecht zu vermeiden, wie ein Stoppschild mitten in der Nacht an einer unbefahrenen Straße. Es verlockt den gesunden Menschenverstand, es zu ignorieren. Aber das Beispiel könne Schule machen, ein Stoppschild zu missachten sei gefährlich und darum quid pro quid ein Bußgeld erforderlich. Wenn jeder seine Meinung in einem freien Land vertrete, sei das grundsätzlich gut, aber bei einem Stoppschild müsse jeder halten, um eine erhöhte Unfallgefahr auf den sicheren Straßen zu vermeiden. Außerdem herrsche doch Demokratie. Da könne sich nicht jeder die Regeln aussuchen, die eine Regierung erlasse, die man vielleicht nicht gewählt, wohl aber die Mehrheit gewollt habe.

Nach der Rede des Beamten, der von seiner Neugier, einen Philosophen kennenzulernen und kein Stoppschild zu überfahren handelte, geradezu menschlich in einer maskiert, der Menschlichkeit ihre Würde raubenden Zeit, sollte der Angeklagte sich zu dem Vorfall äußern.

Foto Bernd Oei: überdimensionierte Werbe-Schuh vor einem Orthopäden in der Oldenburger Innenstadt

In Kants Schuhen

Vielleicht, so dachte er H., hatte er sich doch zu große Schuhe gewählt für seinen Protest im Namen Kants. Tragende Absicht des Protestes war für H. immer, sich seiner Ethik nach zu verhalten und deren Imperative nicht nur zu lehren, um sie bei drohenden Nachteilen zu verraten.

Der Angeklagte betonte, dass es mitnichten um eine Meinung, sondern um eine Haltung ging. Diese fordert Konsequenzen, eine Meinung nicht. Kant hat nirgendwo zur Revolution aufgerufen. Schon gar nicht mit Gewalt. Im Gegenteil, Kant rät zur Befolgung der Gesetze und zur Pflicht dem Staat gegenüber, die Priorität genießt gegenüber dem individuellen Recht. Aber im Namen der Freiheit spricht er von Gewissen, von Angemessenheit der Gesetze und Frieden als oberste Priorität des Staates. Diese ist nicht gewährleistet, wenn Menschen aufgrund ihrer Meinung ausgegrenzt, benachteiligt und diskriminiert werden. Die Würde des Menschen steht nicht ohne Grund an aller erster Stelle des Grundgesetzes.

Logik: keine Gefahr der Infektion

Zunächst die logische Ebene. H. hatte niemand gefährdet. Er besaß zum Tatzeitpunkt ein gültiges Gesundheitszeugnis und hielt sich nur im Kreis Gleichgesinnter auf, die seine Maskenlosigkeit teilten, so lange die Polizei sich nicht näherte. Diese Gruppe hatte der Angeklagte nie verlassen. Zudem räumten selbst Befürworter der Maskenpflicht ein, dass selbst eine FFP 2 nicht im Außenbereich nötig sei, sofern nicht lange in unmittelbarer Nähe Redefluss herrsche und auch dann sei das Risiko sich über Aerosol Dampf anzustecken minimal.

Die nach der Ausschließung erfolgte Entfernung von H. aus seiner Gruppe gefährdete stattdessen die Demonstranten auf die gegenüberliegende Straßenseite stehenden schutzlosen Bürger, die meinten, der Kundgebung gegen die bundesweite Impflicht von Pflegepersonal aus fünf Metern Entfernung hygienisch unbedenklich beiwohnen zu können.

Die zweite Ordnungswidrigkeit erfolgte, da der Angeklagte trotz erfolgter Rechtsbelehrung sich widerholt den Demonstranten anschloss, als diese zum Protestmarsch ansetzen. Auch hier bewegte sich der Beschuldigte ausschließlich neben seinesgleichen, also Mitgliedern der Protestbewegung Basis, die sich vor C. ausreichend informiert und geschützt fühlten. Nach dem Herausnehmen sei der Ordnungswidrige vielen Menschen begegnet, einige hätten wissen wollen, weshalb er von der olizei so lange festgehalten worden wäre. Dabei wäre theoretische eine Infektionsgefahr ausgegangen, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte und kein Passant eine Maske getragen habe.

Foto Bernd Oei, Skulptur am Oldenburger Markt vor dem Alten Rathaus und der Bar Bar Celolona

Quod erat demonstrantum

Justiziabel sei der Vorgang trotzdem, wurde ihm vom Richter H. beschieden. Obgleich er Andeutungen seines Verständnisses und sogar Sympathie mit Solidarität in seine Rede einfließen ließ, sei er von Amts wegen gehalten, das Gesetz zu vertreten. Auf den Einwand des Angeklagten, dieses sei nicht ganz eindeutig in seiner Auslegung, wie die unterschiedlichen Richtersprüche an unterschiedlichen Gerichtshöfen dokumentierten, erwiderte er, jeder Fall sei individuell zu prüfen, deshalb sei man hier bei einer Verhandlung. Dem Vorschlagvon H. des für sein Vergehen anstelle des Bußgeldes, das eine Buße beinhalte und damit begangenes Unrecht einräume, könne er nicht nachkommen. Ethik sei nicht justiziabel.

Der Angeklagte hatte schriftlich bekundet, anstelle der damals nach 150 Euro betragenden Bußgeledes einen sozialen Dienst ausüben zu wollen. Notfalls auch Gefängnisstrafe, die er als Ehre für seinen Widerstand gegen offensichtliches Unrecht auf sich zu nehmen bereit sei. Diese erste Ordnungswidrigkeit war im Februar ergangen.

Inzwischen hatte sich der Betrag aufgrund des Widerspruchs, der Prozesskosten auf 270 € erhöht. Dazu kam eine zweite Anklage, eine Missachtung des Ausschlussverbots von der Demonstration und durch den erneuten Widerspruch das obligatorische juristische Procedere, das die Verfahrenskosten auf 750 Euro hatte anwachsen lassen. Moral sei nicht justiziabel.

Philosophie

Der Angeklagte H. kam nun auf seine philosophischen Beweggründe zu sprechen. Zum einen, auch wenn der Vergleich wie jeder historische Analogie hinke, habe er sich nicht durch Passivität, durch gar vorauseilenden oder nachfolgenden Gehorsam schuldig machen wollen, Verstöße gegen die Würde zu dulden.

Zum anderen hatten Gegner der C- Maßnahmen unter erschwerten Bedingungen nur ein eingeschränktes Demonstrationsrecht, bisweile ein das Verbot der öffentlichen Kundgebung, was zu den unerlaubten protesmärschen, Spaziergänge genannt, geführt habe. Kritiker der verhängten und der praktizierten Maßnahmen litten unter ihrer Diffamierung in der Öffentlichkeit und der gelenkte unilaterale Berichterstattung in den öffentlich rechtlichen Medien. Die Spaltung der Gesellschaft und Gefährdung demokratischer Grundrechte bis hin zur Kriminalisierung Ungeimpfter im Namen der Gesundheitsfürsorge hatte ihn politisiert. Der Skandal im Umgang mit den Ungeimpften und ihre Diffamierung den Sündenböcken der Nicht-Immunisierung sei so unannehmbar und gebiete kategorisch Einspruch.

Der Angeklagte wollte kein zweites 1933 erleben. Auch keine Notstandsgesetze wie zur Zeit der Weimarer Republik oder Krisenmangament nach Gutsherrenmanier. Das alles sei mit Demokratie und Würde, worunter das Selbstbestimmungsrecht für Leib und Leben zähle, unvereinbar. Daher hielt der Angeklagte den Widerstand, notfalls auch die Übertretung eines Verbots der staatlichen Repressionsmaßnahmen für zwingend erforderlich. Auch im Sinne Kants.

Meinung versus Haltung

Der Richter wendete ein, auch wenn man über gewisse Maßnahmen der Regierung und deren praktizierte Umsetzung in den Ländern streiten könne, sei dies eine Meinung und die bliebe für das Recht und eine Ordnungswidrigkeit irrelevant.

H. argumentierte, Recht sei nicht immer zu verifizieren, aber das Unrecht jederzeit und allerorten allzu offensichtlich. Das Prinzip der Angemessenheit, gegen eine massive Verletzung des individuellen Persönlichkeitsrechts und die Schlüssigkeit der Beschränkung, aufgrund eines Maskenverbotes standen im konkreten Fall, der drohenden Impfpflicht für eine bestimmte Berufsgruppe außer Frage. Er konnte seine Meinung nicht skandieren, wenn man eine Maske tragen musste. Dies legte den Verdacht nahe, es handelte es sich um Symbolpolitik der Unterwerfung.

Kant sagt, habe den Mut dich deines eigenen Verstandes zu gebrauchen. Kant sagt auch, der Mensch ist niemals als Mittel zum Zweck zu gebrauchen. Und drittens, dass die Würde ein Universalrecht ist, dass grundsätzlich über dem Staatsinteresse steht. Genau genommen kann das oberste Interesse des Staates nur die Sicherung der Würde und der Grundrechte des Individuums gelten. Wo dies nicht geschieht, fordert das Gewissen einen Gebrauch eines, allerdings gewaltfreien Widerstands.

Noch ein Stoppschild

Der Richter stimmte dem Argument zu, doch er wiederholte seine Metapher des Stoppschildes. Andererseits würde er mit einem Freispruch und der Einstellung des Verfahrens einen Präzedenzfall schaffen, der einem Recht auf Unrecht gleichkäme. Man sollte stattdessen die Entwicklung abwarten, die Zeichen, dass sich alles beruhige und die Maßnahmen weniger restriktiv ausfielen, seien offenkundig. Einfach abwarten oder weitergehen ist keine Lösung.

Foto: Bernd Oei: Werbung eines Schmiedes in der Oldenburger Innenstadt

Offenkundig saß da ein Mensch, der Recht und Gesinnung gegeneinander abwog. Der mehrfach betonte, er verstehe die Motive und begreife die Intention, doch dürfe er bestehende Gesetze nicht ignorieren. Das Ganze hatte etwas von Platons Rosslenker, in dem die Vernunft Trieb und damit das Tatkräftige mit dem mäßigenden Verstand zu verbinden suchte. Kontrollierte Offensive hatte das einst Otto Rehagel genannt.

Salomonisches Urteil auf dem Basar

Das führte gegen Ende der Sitzung um 10:10 Uhr zu einem gewissen Basarverhalten. Richter H. wiederholte einerseits die entlastende Einsicht (das Eingeständnis, nach Polizeibericht gehandelt und damit zweifach gegen das Ordnungsamt verstoßen zu haben) und andererseits die konsequente Haltung des Angeklagten – er gebrauchte das Wort buchstäblich. Er wollte die verschiedenen Aspekte angemessen abwägen und zusammenbringen – ein Wagenlenker im Sinne Platons sein.

Foto Bernd Oei,Der Rosselenker, Skultpur von Louis Touaillon im Bremer Altenwall,
inspiriert von Platons Gleichnis Politeia IX 580d-581e als Sinnbild für das Ringen um Tapferkeit und Selbstbeherrschung bzw. guten und bösen anteil in der menschlichen Seele

Daher sei er geneigt, der anwesenden Staatsanwaltschaft einen Kompromiss zu unterbreiten: die Akte mit dem zweiten Vorfall – H. hob sie demonstrativ in die Luft – werde fallen gelassen. Das Bußgeld des ersten Verfahrens – H. hob die andere Akte in die Luft – solle auf 100 Euro, dem Mindestsatz abgemildert werden. Und drittens – er hob die Augen demonstrativ vor die Hände oder umgekehrt – so weit von hinten war das nur schwer auszumachen: er werde sich dafür einsetzen, dass die Prozesskosten erlassen werden, da der Geladene auf Zeugen und weitere Komplikationen verzichtet habe. Ob sich der Angeklagte damit einverstanden erkläre?

Zum ersten, zum zweiten – der Richter wiederholte tatsächlich die drei Bestände, H. entgegenzukommen. Er wollte sein Gesicht wahren und der Justiz, dem Apparat, weitere Steuern ersparen. Zum dritten, der Angeklagte H. lenkte ein. Veni vidi vici ging anders. Doch die meisten Helden endeten auf dem Schlachtfeld.

Er hatte Zeit genug besessen, sich zu fragen, wie weit er gehen wollte oder wagte zu gehen. Er war kein Michael Kohlhaas, sagte er. Es ginge ihm auch nicht, über Gebühr die Justiz zu beanspruchen und einen Präzedenzfall zu erfechten, der nicht nur Risiken barg, sondern auch Zeit in Anspruch nahm. Der Richter hatte auf Berlin verwiesen, die Beweispflicht des Angeklagten und weitere Hürden wie Zeugen- und Prozesskosten.

Foto Bernd Oei, Fresko im Eingang des Schloss-Museums,, Adolf Georg Niessmann: Sturz des Icarus, 1938

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